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Steuerfallen bei Einbringung einer Einzelpraxis

Inhalt

Problematik:

Veräußert ein Arzt seine Praxis, muss er -im Regelfall- einen Veräußerungsgewinn versteuern, der sich errechnet aus dem Veräußerungspreis abzüglich der Veräußerungskosten und dem Buchwert (den steuerlichen Wertansatz) seines veräußerten Praxisvermögens. Gleiches gilt, wenn der Arzt seine Praxis beispielsweise in eine Personengesellschaft einbringt, im Regelfall gegen Mitunternehmeranteile. Die Höhe des steuerlichen Veräußerungsgewinns wird hier bestimmt von dem steuerlichen Ansatz des eingebrachten Praxisvermögens bei der aufnehmenden Gesellschaft.

Ansatzwahlrechte:

Hinsichtlich des steuerlichen Ansatzes des Praxisvermögens hat die aufnehmende Gesellschaft das Wahlrecht zwischen Buchwertansatz oder Zwischenwertansatz oder aber auch die volle Aufdeckung der gesamten stillen Reserven der Arztpraxis (Ansatz zum gemeinen Wert). Je nachdem für welche Alternative sich die aufnehmende Gesellschaft entscheidet, fällt der vom Arzt zu versteuernde Veräußerungsgewinn geringer oder höher aus.

Privatschriftliche Vereinbarungen:

Da allein die aufnehmende Gesellschaft über den Steueransatz entscheidet, sollte der Arzt ggf. abweichende Vorstellungen im Einbringungsvertrag vereinbaren. Andernfalls können dem Arzt hohe Steuernachzahlungen drohen, wenn die aufnehmende Gesellschaft in der Eröffnungsbilanz höhere als vom Arzt selbst angesetzte Einbringungswerte ansetzt.

Die Erstellung und Einreichung der Eröffnungsbilanz durch die einbringende Gesellschaft stellt ein rückwirkendes Ereignis dar, welches der Finanzverwaltung laut höchstrichterlicher Rechtsprechung (Bundesfinanzhof vom 12.10.11 VIII R 12/08) erlaubt, bereits festgesetzte Steuer nachträglich auch zu Ungunsten zu ändern.

Im betreffenden Fall traf es einen Arzt, der seine Praxis in eine GbR eingebracht hat und hohe Steuern nachzahlen musste, weil die GbR in ihrer Eröffnungsbilanz die Praxiswerte höher ansetzte als der Arzt in seiner ursprünglichen Steuererklärung. Gegen solche Steuerfallen helfen nur vertraglich zugesicherte Ersatzansprüche.

Stand: 12. Februar 2012

Bild: Olga Gabai - Fotolia.com

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